BEK 2023 57 - definitive Rechtsöffnung
Verfügung vom 17. Mai 2023
BEK 2023 57
Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.__,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. April 2023, ZES 2023 107);-
hat der KantonsgerichtsPräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Ingenbohl (Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2022) am 25. April 2023 die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 200.00 nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 12. November 2022 (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Am 4. Mai 2023 überwies die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023 als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer auf die Anforderungen an eine rechtsgenögliche Beschwerde hingewiesen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist eine Verbesserung einzureichen (KG-act. 4). Am 15. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (KG-act. 5).
2. a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der BeschwerdeBegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stätzt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Es ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss. Die Rechtsmittelschrift hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (Späher, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, 26 N 42; Späher, a.a.O., Art. 311 ZPO N 18). Eine ungenügende Begründung kann nicht nachträglich, d.h. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, vervollständigt werden, weil eine Fristerstreckung bei gesetzlichen Fristen ausgeschlossen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 38).
b) Die angefochtene Verfügung konnte dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis am 28. April 2023 zugestellt werden (Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung). Demzufolge begann die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) am Folgetag zu laufen und endete am 8. Mai 2023. Die Eingabe vom 15. Mai 2023 (KG-act. 5) erfolgte somit nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Beschwerdefrist, weshalb sie unbeachtlich bleibt.
c) In seiner Beschwerde vom 2. Mai 2023 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäss geltend, das Bezirksgericht, das Kantonsgericht und auch das Bundesgericht seien keine verfassungskonformen, unabhängigen Gerichte. Der Beschwerdeführer fordere den Richter deshalb auf, ihn an eine zu den Art. 29a BV, Art. 30 BV, Art. 191b BV und Art. 191c BV konforme kantonale Vorinstanz zu verweisen (KG-act. 2). In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer keine Anträge und legt insbesondere nicht dar, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids wie abzuändern aufzuheben sind. Auf die Beschwerde ist daher bereits mangels Anträgen nicht einzutreten.
darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung inhaltlich nicht auseinander und er geht mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Vielmehr bringt er wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren in unzusammenhängender und schwer Verständlicher Weise vor, das Bezirksgericht Schwyz, das Kantonsgericht und das Bundesgericht seien nicht unabhängig und nicht verfassungskonform und daher nicht zuständig bzw. befugt, in diesem Fall Recht zu sprechen, ohne jedoch darzulegen, welche Instanzen Gerichte seiner Ansicht nach stattdessen zuständig wären von ihm akzeptiert würden. Weil in der Beschwerde substantiiert vorzutragen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss, was eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung und deren Erwägungen erfordert, genügt die Eingabe vom 2. Mai 2023 den Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde nicht.
3. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde ohne Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO) präsidial nicht einzutreten ( 40 Abs. 2 JG). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die zweitinstanzlichen Kosten in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und kein wesentlicher Aufwand entstand. Die KostenvorschussVerfügung (KG-act. 3), der bis dato nicht Folge geleistet wurde, wird mit vorliegender Verfügung gegenstandslos ;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/ES, inkl. KG-act. 2 und 5) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtsPräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
17. Mai 2023 pku